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Satzung
Tennisclub
"Grün-Weiss"
Emmendingen
§1 Name
und
Sitz
Der Verein trägt den Namen
TENNISCLUB "Grün-Weiss" EMMENDINGEN und hat seinen Sitz in
Emmendingen.
Er ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§2 Zweck
1. Der Club bezweckt die
planmäßige Pflege des Tennissports auf
überparteilicher, überkonfessioneller und
unabhängiger Basis. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere
auch Ausbildung der Jugendlichen
unter
fachlicher Anleitung, Förderung des Jugend- und Schultennissports
und Betreuung in einer gesonderten
Jugendabteilung, die zugleich die Begegnungstätte der Jugendlichen
innerhalb des Clubs darstellt.
2.
Etwaige
Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine
Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1.
November bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres.
§4 Mitgliedschaft
Der Club hat 1.
Aktive Mitglieder
2. Passive Mitglieder
3. Jugendmitglieder
(Jugendmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr
am Ende des
vergangenen Geschäftsjahres noch nicht vollendet hat.
Die Jugendmitglieder
sind in einer Jugendabteilung zusammengefasst)
4. Ehrenmitglieder
§5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
I. Die
Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und
Pflichten.
II.
Jugendmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
III. Ehrenmitglieder
sind von Beitrags- und sonstigen Leistungen an den Club befreit.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt durch
Beschluss des Vorstands auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des
Betreffenden.
Minderjährige bedürfen
der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
§7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben
einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die
Höhe der Aufnahmegebühr,
der
Beirag, sowie etwaiger Umlagen wird von der Generalversammlung
beschlossen.
2. Bei Nichtbezahlung des
Jahresbeitrags bis zum Ende des Geschäftsjahrs und nach vorheriger
Mahnung kann
der Vorstand durch Beschluss
den Verlust der Mitgliedschaft aussprechen. Vor der Entscheidung ist
dem Mitglied
ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Durch Bezahlung des Beitrags nach Einleitung des gerichtlichen
Mahnverfahrens leben die Mitgliedsrechte
nicht wieder auf.
§8 Austritt
1. Der Austritt kann nur
durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden erfolgen.
Wer
diese Austrittserklärung bis zum 31.03.des laufenden
Geschäftsjahrs nicht abgegeben hat, hat den vollen
Betrag zu entrichten. Der Vorstand kann ein nach dem 31.03.
austretendes Mitglied von der Beitragspflicht
in
besonderen Ausnahmefällen befreien.
2. Die Mitglieder erhalten
bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins weder
Bar-
noch Sachaufwendungen.
§9 Ummeldung
Eine Ummeldung zum pasiven
Mitglied durch schriftliche Erklärung an den Vorstand ist
grundsätzlich nur
bis zum 31.03. des laufenden
Geschäftsjahrs möglich. Ist eine ordnungsgemäße
Ummeldung nicht erfolgt,
so ist der jeweilige volle
Aktiven-Mitgliedsbeitrag fällig.
§10 Der Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich
zusammen aus:
1. Dem
Vorsitzenden
2. Dem
ersten stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem
zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
4. Dem
Schriftführer
5. Dem
Kassenwart
6. Dem
Sportwart
7.
Dem
Jugendwart
II. Ein Vorstandsmitglied
darf nur ein Vorstandsamt ausüben.
III. Die Mitglieder des Vorstands
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Dabei werden in wechselnder
Folge in einem Jahr
die
Vorstandsmitglieder Nr. 1, 4, 6 und 7 und im folgenden Jahr
die
Vorstandsmitglieder Nr. 2,3 und 5 gewählt.
IV. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsauer
des
Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
V. Die Sitzungen des
Vorstands werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder
anwesend sind.
VI. Die Mitglieder des Vorstands
können für ihre Tätigkeit in angemessenem Umfang
Vergütung ehalten.
§11 Vertretung des Clubs
Zur Vertretung des Clubs sind alle
Vorstandsmitglieder gemeinsam, der Vorsitzende, der erste und zweite
Stellvertreter
jedoch allein berechtigt.
Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende
bei seiner Verhinderung vom ersten Stellvertreter, sind beide
verhindert
von dem zweiten Stellvertreter
vertreten.
§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden von dem
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er leitet die Verhandlungen.
Jährlich im November, spätestens
imJanuar, muss eine Generalversammlung mit folgender Tagesordnung
stattfinden:
1. Geschäftsbericht des Vorstands und
der Kasenprüfer.
2. Entlastung des Vorstands.
3. Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer
und der Mitglieder des Ehrenrats (alle 2 Jahre).
4. Genehmigung des Haushaltsvorschlags.
5. Verschiedenes.
Die Mitgliederversammlung ist so rechtzeitig
schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Badischen Zeitung
"Breisgauer Nachrichten"
einzuberufen, dass den Mitgliedern die Einladung mit der Tagesordnung
mindestens
eine Woche vor dem Zeitpunkt der
Versammlung bekannt wird.
Über die Verhandlungen der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem
Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
wörtlich in die Niederschrift
aufzunehmen. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Clubs
bedürfen der Zustimmung
von drei Vierteln der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt,
der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§13 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende muss ferner eine
Mitgliederversammlung innerhalb der Frist von vier Wochen einberufen,
wenn
ein Viertel der Clubmitglieder
oder ein Kassenprüfer schriftlich unter Angabe des Grundes es
verlangen.
Ansonsten gelten die Vorschriften
des §12.
§14 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich aus 5
Mitgliedern zusammen. Diese Mitglieder dürfen dem jeweils
amtierenden Vorstand
nicht angehören. Der Ehrenrat
wird von der Generalversammlung für die Amtsdauer des Vorstands
gewählt.
Die Generalversammlung bestimmt auch,
welches von 5 Mitgliedern des Vorsitzende des ehrenrats sein soll.
Dem Ehrenrat unterliegen:
1. Die Entscheidung über den
Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
3. Die Schlichtung von
Streitigkeiten unter Mitgliedern.
§15 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer
überwachen die Kassenprüfung des Clubs und erstatten der
Generalversammlung Bericht.
Sie haben Einsicht in
sämtliche Bücher und Rechnungsuntelagen des Clubs. Auf Antrag
eines Kassenprüfers muss
der Vorsitzende eine
Mitgliederversammlung einberufen. Die Kassenprüfer werden von der
Generalversammlung
für die Amtsdauer des
Vorstands gewählt.
§16 Ausschluss
Auf Anfrage des Vorstands kann ein
Mitglied durch den Ehrenrat aus dem Club ausgeschlossen werden.
Ausschließungsgründe
sind:
1. Gröblicher Verstoß
gegen die Clubkameradschaft oder gegen Beschlüsse und Anordnungen
der
Generalversammlung, des Vorstands oder deren Beauftragten.
2. Schwere Schädigung des
Ansehens oder der Belange des Clubs.
Vor der
Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben.
Gegen die
Entscheidung des Ehrenrats steht dem Mitglied binnen zwei Wochen nach
deren Zugehen
die
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Soweit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
zur
Verhandlung einberufen wird, hat dies innerhalb einer Frist von 4
Wochen zu geschehen.
Das in die Berufung gehende
Mitglied hat die vorraussichtlich entstehenden Kosten der Versammlung
vorzuschießen.
§17 Abwicklung nach Auflösung
Die Abwicklung der laufenden
Clubgeschäfte obliegt dem Vorsitzenden. Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die
eingezahlten Kapitalanteile
der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
an die Stadt
Emmendingen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wenn
möglich für den Tennissport
zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der
Generalversammlung vom 20.11.1973 beschlossen und in der
Generalversammlung vom 18.06.1976,
24.01.1985, 02.12.1988 und
21.04.2005 geändert.
Sie tritt mit der Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
Damit werden alle vorhergehenden
Satzungen außer Kraft gesetzt.
Die Eintragung erfolgte in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Emmendingen unter der Nr. 74.
Stand: Dezember 2009
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