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Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Tennisclub "Grün-Weiss" Emmendingen und hat seinen Sitz in Emmendingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

  1. Der Club bezweckt die planmäßige Pflege des Tennissports auf überparteilicher, überkonfessioneller und unabhängiger Basis. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere auch Ausbildung der Jugendlichen unter fachlicher Anleitung, Förderung des Jugend- und Schultennissports und Betreuung in einer gesonderten Jugendabteilung, die zugleich die Begegnungsstätte der Jugendlichen innerhalb des Clubs darstellt.

  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.​


§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr dauert vom 1. November bis zum 31. Oktober des folgenden Jahres.

§4 Mitgliedschaft
Der Club hat

  1. Aktive Mitglieder

  2. Passive Mitglieder

  3. Jugendmitglieder (Jugendmitglied ist, wer das 18. Lebensjahr am Ende des vergangenen Geschäftsjahres noch nicht vollendet hat. Die Jugendmitglieder sind in einer Jugendabteilung zusammengefasst)

  4. Ehrenmitglieder​


§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten.

  2. Jugendmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

  3. Ehrenmitglieder sind von Beitrags- und sonstigen Leistungen an den Club befreit.​


§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands auf Grund einer schriftlichen Anmeldung des Betreffenden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

§7 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Beitrag, sowie etwaiger Umlagen wird von der Generalversammlung beschlossen.

  2. Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags bis zum Ende des Geschäftsjahrs und nach vorheriger Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss den Verlust der Mitgliedschaft aussprechen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    Durch Bezahlung des Beitrags nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens leben die Mitgliedsrechte nicht wieder auf.​


§8 Austritt

  1. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden erfolgen. Wer diese Austrittserklärung bis zum 31.03.des laufenden Geschäftsjahrs nicht abgegeben hat, hat den vollen Betrag zu entrichten. Der Vorstand kann ein nach dem 31.03. austretendes Mitglied von der Beitragspflicht in besonderen Ausnahmefällen befreien.

  2. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder Bar- noch Sachaufwendungen.​


§9 Ummeldung
Eine Ummeldung zum passiven Mitglied durch schriftliche Erklärung an den Vorstand ist grundsätzlich nur bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahrs möglich. Ist eine ordnungsgemäße Ummeldung nicht erfolgt, so ist der jeweilige volle Aktiven-Mitgliedsbeitrag fällig.

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. Dem Vorsitzenden

    2. Dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

    3. Dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

    4. Dem Schriftführer

    5. Dem Kassenwart

    6. Dem Sportwart

    7. Dem Jugendwart

  2. Ein Vorstandsmitglied darf nur ein Vorstandsamt ausüben.

  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Dabei werden in wechselnder Folge in einem Jahr die Vorstandsmitglieder Nr. 1, 4, 6 und 7 und im folgenden Jahr die Vorstandsmitglieder Nr. 2, 3 und 5 gewählt.

  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  5. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.

  6. Die Mitglieder des Vorstands können für ihre Tätigkeit in angemessenem Umfang Vergütung erhalten.


§11 Vertretung des Clubs
Zur Vertretung des Clubs sind alle Vorstandsmitglieder gemeinsam, der Vorsitzende, der erste und zweite Stellvertreter jedoch allein berechtigt.
Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende bei seiner Verhinderung vom ersten Stellvertreter, sind beide verhindert von dem zweiten Stellvertreter vertreten.

§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er leitet die Verhandlungen. Jährlich im November, spätestens im Januar, muss eine Generalversammlung mit folgender Tagesordnung stattfinden:

  1. Geschäftsbericht des Vorstands und der Kassenprüfer.

  2. Entlastung des Vorstands.

  3. Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und der Mitglieder des Ehrenrats (alle 2 Jahre).

  4. Genehmigung des Haushaltsvorschlags.

  5. Verschiedenes.

Die Mitgliederversammlung ist so rechtzeitig schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Badischen Zeitung "Breisgauer Nachrichten" einzuberufen, dass den Mitgliedern die Einladung mit der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der Versammlung bekannt wird.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Clubs bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende muss ferner eine Mitgliederversammlung innerhalb der Frist von vier Wochen einberufen, wenn ein Viertel der Clubmitglieder oder ein Kassenprüfer schriftlich unter Angabe des Grundes es verlangen.
Ansonsten gelten die Vorschriften des §12.


§14 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Diese Mitglieder dürfen dem jeweils amtierenden Vorstand nicht angehören. Der Ehrenrat wird von der Generalversammlung für die Amtsdauer des Vorstands gewählt. Die Generalversammlung bestimmt auch, welches von 5 Mitgliedern des Vorsitzende des Ehrenrats sein soll. Dem Ehrenrat unterliegen:

  1. Die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.

  2. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  3. Die Schlichtung von Streitigkeiten unter Mitgliedern.


§15 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer überwachen die Kassenprüfung des Clubs und erstatten der Generalversammlung Bericht. Sie haben Einsicht in sämtliche Bücher und Rechnungsunterlagen des Clubs. Auf Antrag eines Kassenprüfers muss der Vorsitzende einer Mitgliederversammlung einberufen. Die Kassenprüfer werden von der Generalversammlung für die Amtsdauer des Vorstands gewählt.

§16 Ausschluss
Auf Anfrage des Vorstands kann ein Mitglied durch den Ehrenrat aus dem Club ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

  1. Gröblicher Verstoß gegen die Clubkameradschaft oder gegen Beschlüsse und Anordnungen der Generalversammlung, des Vorstands oder deren Beauftragten.

  2. Schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Clubs.
    Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
    Gegen die Entscheidung des Ehrenrats steht dem Mitglied binnen zwei Wochen nach deren Zugehen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Soweit eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Verhandlung einberufen wird, hat dies innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu geschehen.
    Das in die Berufung gehende Mitglied hat die voraussichtlich entstehenden Kosten der Versammlung vorzuschießen.


§17 Abwicklung nach Auflösung
Die Abwicklung der laufenden Clubgeschäfte obliegt dem Vorsitzenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Emmendingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, wenn möglich für den Tennissport zu verwenden hat.


Stand: Dezember 2009

Diese Satzung wurde in der Generalversammlung vom 20.11.1973 beschlossen und in der Generalversammlung vom 18.06.1976, 24.01.1985, 02.12.1988 und 21.04.2005 geändert.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Damit werden alle vorhergehenden Satzungen außer Kraft gesetzt.
Die Eintragung erfolgte in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmendingen unter der Nr. 74.

Satzung: Impressum
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